Gesetzliche Anforderungen gemäß Europäischem Umweltrecht
ANDRITZ-Umfrage
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2018/851 und die REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 verlangen, dass jeder Lieferant, Importeur oder Hersteller von Erzeugnissen (Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine besondere Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die seine Funktion stärker bestimmt als seine chemische Zusammensetzung), die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten, seine Kunden und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) umfassend informieren muss.
Gemäß der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 Artikel 33 (1) müssen Lieferanten von Erzeugnissen ihre Kunden über das Vorhandensein von SVHC in ihren Produkten informieren, wenn 0,1 Gew.-% des Erzeugnisses überschritten werden (Stand Jänner 2021 der SVHC-Listung).
ANDRITZ will diese aktuellen umweltrechtlichen Anforderungen der Europäischen Union erfüllen und darüber hinaus die Qualität der Materialdaten verbessern.
Da ANDRITZ internationale Projekte durchführt, können auch ANDRITZ-Lieferanten außerhalb der Europäischen Union von diesen Gesetzen als Exporteur betroffen sein.
Daher haben wir eine zentrale Umfrage zu diesem Thema durchgeführt.